Satzung

Satzung: Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Garmisch-Partenkirchen

§ 1 Präambel

(1)   Der Sozialdienst katholischer Frauen ist ein Frauen- und Fachverband in der katholischen Kirche in Deutschland, der sich der Hilfe für Kinder, Jugendliche, Frauen und ihre Familien in besonderen Lebenslagen widmet.

(2)   Der Verein beruht auf den Prinzipien der Ehrenamtlichkeit und des Zusam- menwirkens von ehrenamtlich und beruflich für den Verein Tätigen.

(3)   Der Verein erfüllt seine laienapostolische Aufgabe in Kirche, Staat und Gesellschaft im Sinn christlicher Caritas als Wesens- und Lebensäußerung der katholischen Kirche.

§ 2 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1)   Der Verein trägt den Namen

„Sozialdienst katholischer Frauen e.V.“ Garmisch-Partenkirchen

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in Garmisch-Partenkirchen

Er ist unter der Nummer: VR 50020 in das Vereinsregister beim Amtsgericht

München eingetragen.

(3)   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Stellung

(1)   Der Verein ist ein Fachverband der Kinder- und Jugendhilfe, sowie der speziellen Hilfe für Frauen und Familien und der Hilfe für Menschen in schwierigen Lebenslagen

(2)   Der Verein ist ein juristisch selbständiger Ortsverein des Sozialdienst katholischer Frauen – Gesamtverein e.V. (SkF Gesamtverein). Seine ordentlichen Mitglieder bilden zusammen mit den ordentlichen Mitgliedern der anderen SkF Ortsvereine in Deutschland die Mitgliedschaft des SkF Gesamtvereins.

(3)   Der Verein erkennt die Rechte und Pflichten an, die sich aus der Mitgliedschaft seiner ordentlichen Mitglieder im SkF Gesamtverein entsprechend §18ff der Satzung für den SkF Gesamtverein in der jeweils gültigen Fassung ergeben.

(4)   Zur Förderung innerverbandlicher Zusammenarbeit bestehen unterschiedli- che Zusammenschlüsse von Ortsvereinen, z.B. diözesane Arbeitsgemein- schaften, Diözesanvereine und Zusammenschlüsse auf Landesebene. Für die Bundesebene, die Zusammenschlüsse und die Ortsvereine besteht die Verpflichtung zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit.

(5)   Die ordentlichen Mitglieder der Ortsvereine sind persönliche Mitglieder des Deutschen Caritasverbandes gemäß § 7 Absatz 2, Nr. 7 der Satzung des Deutschen Caritasverbandes vom 16. Oktober 2003 in der jeweils gültigen Fassung und ordnen sich dessen jeweiligen Ebenen zu.

§ 4 Kirchenrechtliche Stellung

(1)   Der Verein ist ein privater Verein ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des Codex des kanonischen Rechts can. 321 ff..

(2)   Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse findet in ihrer jeweiligen im Amtsblatt der (Erz-)Diözese München und Freising veröffentlichten Fassung Anwendung.

§ 5 Zweck und Aufgaben

(1)   Der Verein dient im Rahmen der freien Wohlfahrtspflege der Kinder- und Jugendhilfe sowie der speziellen Hilfe für Frauen und Familie und der Hilfe für Menschen in schwierigen Lebenslagen. Er nimmt seine Aufgaben auch präventiv und nachgehend wahr.

(2)   Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:

1.  Hilfen für Mädchen und Frauen in besonderen Not- und Konfliktsituationen

2.  Kinder- und Jugendhilfe

3.  Familienhilfe

4.  Rechtliche Betreuung

5.  Hilfen für Menschen in schwierigen Lebenslagen

6.  Integration in Arbeit

7.  Hilfen für Menschen mit psychischer, geistiger und/oder körperlicher Behinderung

8.  Hilfen für Menschen mit Migrationshintergrund

9.  Allgemeine Sozialberatung

§ 6 Gemeinnützigkeit

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)   Zweck des Vereins ist Förderung der Jugendhilfe und Wohlfahrtspflege.

(3)   Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Hilfen für Mädchen und Frauen in besonderen Not- und Konfliktsituationen, Kinder- und Jugendhilfe, Familienhilfe, rechtliche Betreuung, Hilfen für Menschen mit psychischer, geistiger und /oder körperlicher Behinderung, Hilfen für Menschen mit Migrationshintergrund, allgemeine Sozialberatung und die Unterstützung von Personen, die persönlich bedürftig, d.h. in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen oder wirtschaftlich bedürftig sind.

(4)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Kostenerstattung

Mitglieder und Mitarbeiter/innen, die ehrenamtlich und unentgeltlich für den Verein und in seinem Auftrag tätig sind, haben im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins Anspruch auf Erstattung der nachweisbaren und angemessenen Kosten, die ihnen bei dieser Tätigkeit entstehen.

§ 8 Geistliche Beratung

(1)   Der geistliche Berater/die geistliche Beraterin wird nach Vorschlag durch den jeweiligen Vorstand und Bestätigung der Kandidatur durch den Diözesanbischof vom Vorstand gewählt und durch den Diözesanbischof beauftragt.

(2)   Der geistliche Berater/die geistliche Beraterin kann an den Sitzungen der Vereinsorgane teilnehmen.

§ 9 Mitgliedschaft

(1)   Der Verein hat:

a.  Ordentliche Mitglieder

Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben: katholische Frauen und Frauen christlicher Konfessionen, die gemeinsam die ideelle Zielsetzung des Vereins entsprechend seinem Leitbild bejahen und ihn verantwortlich tragen. Sie haben aktives Wahlrecht im Sinne des § 11 dieser Satzung. Zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder müssen katholische Frauen sein. Diese haben auch das passive Wahlrecht im Sinne des § 11.

Die ordentliche Mitgliedschaft können überdies erwerben: Juristische Personen, die von SkF Ortsvereinen mehrheitlich beherrscht werden. Die juristische Person hat aktives Wahlrecht im Sinne des § 11.

b.  Fördernde Mitglieder, die den Verein durch Zuwendungen oder in sonstiger Weise unterstützen. Sie haben kein Wahlrecht im Sinne des § 11.

(2)  Beruflich für den Verein tätige Personen können keine Mitgliedschaft im Verein erwerben. Besteht bereits eine Mitgliedschaft, so ruht für die Dauer des Anstellungsverhältnisses das Wahl- und Stimmrecht.

(3)  Tritt ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied in ein Anstellungsverhältnis zum Verein oder in ein Anstellungsverhältnis zu einer juristischen Person, welche die ordentliche Mitgliedschaft im SkF Ortsverein erworben hat, so erlischt die Mitgliedschaft im Vorstand.

(4)  Über die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag vom Vorstand entschieden.

Zur Aufnahme ist eine schriftliche Bestätigung des Vorstands erforderlich. Der Aufnahmeantrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

(5)   Mit der ordentlichen Mitgliedschaft im Ortsverein wird zugleich die Mitgliedschaft im Sozialdienst katholischer Frauen – Gesamtverein e.V. begründet.

(6)   Die Mitglieder sind auch nach Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Verein bekannt gewordenen Angelegenheiten Ver- schwiegenheit zu bewahren.

(7)   Die Mitglieder nehmen im Rahmen ihrer Möglichkeiten an Fortbildungsveranstaltungen teil.

(8)   Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

(9)   Die Mitgliedschaft erlischt

a.  durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand

b.  durch Tod

c.  bei Wegfall einer der für die Mitgliedschaft wesentlichen Voraussetzungen nach § 8 (1) a

d.  durch Ausschluss, der durch den Vorstand aus wichtigen Gründen beschlossen werden kann, insbesondere wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.

§ 10 Organe

Organe des Vereins sind:

a.  die Mitgliederversammlung

b.  der Vorstand

c.  die Geschäftsführung

d.  der Wirtschaftsbeirat

§ 11 Mitgliederversammlung

(1)   Der Mitgliederversammlung gehören die ordentlichen und die fördernden Mitglieder des Vereins an.

(2)   Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt.

(3)   Die Mitglieder sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

(4)   Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin oder, bei deren Verhinderung, durch ein weiteres Vorstandsmitglied geleitet.

(5)  Die Mitgliederversammlung legt die gemeinsamen grundsätzlichen Ziele und Aufgaben fest und berät grundlegende Fragen des Vereins. Ihr obliegt insbesondere:

a.  die Entgegennahme des jährlichen Arbeits- und Finanzberichts des Vorstands

b.  die Entlastung des Vorstands

c.  Die Entlastung des Wirtschaftsbeirates

d.  die Festlegung der Mitgliedsbeiträge

(6)   Den ordentlichen Mitgliedern obliegt darüber hinaus:

a.  die Wahl des Vorstands

b.  die Wahl der Mitglieder des Wirtschaftsbeirates

c.  die Entscheidung über die Errichtung, Übernahme und Auflösung von Geschäfts- und Beratungsstellen, Heimen und anderen Einrichtungen, außerdem die Entscheidung über Erwerb und Veräußerung von Immobilien und Grundstücken, über die Errichtung eigener juristischer Personen und über die Einbringung von Heimen und anderen Einrichtungen in andere Rechtsträger.

d.  die Entscheidung über Satzungsänderungen

e.  die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(7)   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet in Sachfragen und über Anträge mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8)  Änderungen der Satzung, die Entscheidung über den Zusammenschluss mit anderen Verbänden und Organisationen und die Einbringung von Heimen und anderen Einrichtungen in andere Rechtsträger können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

(9)   Die Auflösung des Vereins kann nur nach Anhörung des Vorstands des SkF Gesamtvereins von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Sitzungsleiterin und der Protokollführerin/dem Protokollführer unter- zeichnet wird.

§ 12 Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus drei katholischen Frauen, die ordentliche Mitglieder des Vereins sind. Er wird von den ordentlichen Mitgliedern in der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Im Außenverhältnis bleibt der Vorstand bis zur Eintragung des neuen Vorstands ins Vereinsregister im Amt.

(2)   Jedes Vorstandsmitglied bedarf zu seiner Wahl der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(3)   Der Vorstand kann bis zu zwei Personen als Vorstandsmitglieder berufen. Die berufenen Vorstandsmitglieder sind beratend tätig und können den Verein nach außen nicht vertreten. Die Berufung endet mit der nächsten Vorstandswahl.

(4)   Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so hat für die verbleibende Amtszeit Nachwahl zu erfolgen

(5)   Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Wahlen alle vier Jahre durchzuführen.

§ 13 Organisation des Vorstands

(1)   Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

(2)   Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende, eine oder mehrere Stellvertreterinnen, die Schriftführerin und die Kassenführerin. Die Aufgaben der Schriftführerin und der Kassenführerin können auf Personen außerhalb des Vorstands übertragen werden.

(3)   Wiederwahl der Vorsitzenden ist zweimal zulässig. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Vorstands des Gesamtvereins.

(4)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt, das von der Sitzungsleiterin und der Protokollführerin/dem Protokollführer unterzeichnet wird.

§ 14 Aufgaben des Vorstands

(1)   Der Vorstand hat für die Erfüllung der Vereinsaufgaben Sorge zu tragen. Ihm obliegt insbesondere:

a.  die Ausrichtung der Vereinsarbeit gemäß § 5 und die Sicherung der Qualität der vom Verein übernommenen sozialen Arbeit

b.  die Einhaltung der Regelungen des § 8

c.  die Werbung neuer Mitglieder

d.  die Förderung der Gemeinschaft und die Beteiligung der Mitglieder an der Erfüllung der Vereinsaufgaben

e.  die Qualifizierung der ehrenamtlich Tätigen

f.   die Einstellung und Führung von Fachpersonal

g.  die Fortbildung der beruflich für den Verein Tätigen

h.  die Förderung der Zusammenarbeit von ehrenamtlich und beruflich für den Verein Tätigen

i.   die Verantwortung für den Haushaltsplan

j.   die Vertretung des Vereins in Gremien

k.  die Öffentlichkeitsarbeit

l.   die Weiterentwicklung des Vereins

m. die Erstellung einer Geschäftsordnung

(2)   Der Vorstand vertritt den Verein im Rechtsverkehr.

(3)   Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Willenserklärung von zwei stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern

(4)   Der Verein ist verpflichtet durch Abschluss einer Versicherung das persönliche Haftungsrisiko seiner Organmitglieder abzusichern

§15 Geschäftsführung

(1)   Der Vorstand bestellt zur Führung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsführung mit Vertretungsvollmacht gem. §30 BGB

(2)   Die  Geschäftsführerin/ der Geschäftsführer kann den Verein im Rahmen ihrer/seiner Vertretungsvollmacht im Rechtsverkehr vertreten.

§ 16 Wirtschaftsbeirat

(1)      Der Wirtschaftsbeirat unterstützt die Mitgliederversammlung in ihrer Aufsichts- und Kontrollfunktion gegenüber dem Vorstand in finanziellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.

(2)      Der Wirtschaftsbeirat, hat drei Mitglieder die über die erforderliche Unabhängigkeit und Sachkompetenz verfügen müssen. Sie sind ehrenamtlich im Wirtschaftsbeirat tätig Gleichzeitige Mitgliedschaft im Wirtschaftsbeirat und im Vorstand des Ortsvereins ist ausgeschlossen.

(3)      Der Wirtschaftsbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und eine stellvertretenden Vorsitzende/ einen stellvertretenden Vorsitzenden

(4)      Die Amtszeit des Wirtschaftsbeirats beträgt vier Jahre, Wiederwahl eines jeden Mitglieds ist zweimal möglich.

(5)      Der Wirtschaftsbeirat tagt mindestens zweimal jährlich.

(6)      Aufgaben und Rechte des Wirtschaftsbeirates sind insbesondere:

1.  die Beratung und Kontrolle des Vorstandes hinsichtlich Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit,  Zweckmäßigkeit  und  Wirtschaftlichkeit im Handeln des Vorstands

2.  die Feststellung der Wirtschaftspläne (Investitions-, Finanzierungs- und Erfolgsplan) sowie etwaiger Nachtragspläne und der Stellenpläne

3.  die Bestimmung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Festlegung des Prüfungsumfangs

4.  die Feststellung der Jahresabschlüsse

5.  der Tätigkeitsbericht des Wirtschaftsbeirats in der Mitgliederversammlung und die Beschlussempfehlung hinsichtlich der Entlastung des Vorstandes

6.  die Befugnis, einzelne Maßnahmen des Vorstandes nach Maßgabe der Geschäftsordnung als zustimmungsbedürftige Geschäfte unter Vorbehalt zu stellen

7.  die Befugnis der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

(7)      Die Aufgaben und die Arbeitsweise des Wirtschaftsbeirats werden in einer von der Mitgliederversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt.

§ 17 Verhältnis von Ortsverein und Gesamtverein

(1)   Die ordentlichen natürlichen Mitglieder des Vereins sind gemäß § 3 Absatz 2 dieser Satzung persönliche Mitglieder des Sozialdienstes katholischer Frauen - Gesamtverein e.V. Der Verein erkennt an, dass sich aus dieser Mitgliedschaft seiner Mitglieder auch Rechte und Pflichten für den Ortsverein ergeben (§ 3 Abs. 3).

(2)   Der Verein erkennt sowohl die Satzung für den SkF Gesamtverein als auch die Satzung für die Ortsvereine an. Sollte bei Eintragung in das Vereinsregister vom Gericht oder durch andere Notwendigkeiten eine Abänderung der Ortsvereinssatzung verlangt werden, so kann die jeweilige Abänderung erst nach Prüfung und Einverständniserklärung durch den Vorstand des SkF Gesamtvereins zur Eintragung gelangen.

(3)   Der Ortsverein verpflichtet sich

1.  den Namen „Sozialdienst katholischer Frauen“ zu führen

2.  zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den Gliederungen des Sozialdienst katholischer Frauen auf allen Ebenen

3.  zu einem gemeinsamen Erscheinungsbild

4.  der Geschäftsstelle des SkF Gesamtvereins jährlich einen Arbeitsbericht vorzulegen

5.  zu einer Abgabe an den SkF Gesamtverein auf Grundlage der Entscheidung der Delegiertenversammlung des SkF Gesamtvereins über Höhe und Fälligkeit

(4)   Ein Zusammenschluss des Ortsvereins mit anderen Organisationen bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand des SkF Gesamtvereins.

(5)   Der Ortsverein verpflichtet sich zur rechtzeitigen Information des Vorstands des SkF Gesamtvereins bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

(6)   Vor der Auflösung des Ortsvereins ist der Vorstand des SkF Gesamtvereins anzuhören.

(7)   Die Nutzung des Namens ‚Sozialdienst katholischer Frauen’ und des verbandseigenen Erscheinungsbildes für juristische Personen, die vom Ortsverein errichtet werden, bedarf der Genehmigung durch den Vorstand des SkF Gesamtvereins.

(8)   Der Vorstand des Ortsvereins hat das Recht, Vorschläge für die zu wählenden Mitglieder des Vorstands des SkF Gesamtvereins zu machen.

(9)   Der SkF Gesamtverein verpflichtet sich, bei Gründung, Übernahme oder Veräußerung eigener Einrichtungen im Einzugsbereich des Ortsvereins diesen frühzeitig zu informieren und in die Planungen mit einzubeziehen. Bei Interessenkollisionen entscheidet die Delegiertenversammlung des Gesamtvereins abschließend.

(10) Der SkF Gesamtverein kann vom Ortsverein errichtete juristische Personen oder solche, an denen der Ortsverein beteiligt ist, nicht assoziieren.

(11) Schließt ein von der Delegiertenversammlung des SkF Gesamtvereins gewähltes Schiedsgericht gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 der Satzung für den Sozialdienst katholischer Frauen – Gesamtverein e.V. ein Mitglied aus dem SkF Gesamtverein aus, so ist der Ortsverein verpflichtet, diesen Ausschluss nachzuvollziehen.

§ 18 Auflösung des Vereins

(1)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den als steuerbegünstigt anerkannten Sozialdienst katholischer Frauen – Gesamtverein e.V. in Dortmund, der es im Einvernehmen mit der (Erz-)Diözese in München und Freising für die Arbeit des Sozialdienstes katholischer Frauen in der Erz-Diözese München und Freising zu verwenden hat.

(2)   Soweit eine solche Verwendung nicht möglich ist, wird das Vereinsvermögen im Einvernehmen mit der (Erz-)Diözese in München und Freising für andere kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke in der (Erz-)Diözese verwandt, nach Möglichkeit im Sinne der bisherigen Vereinszwecke.

(3)   Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

§ 19 Kirchenbehördliche Aufsicht

(1)   Der Verein unterliegt der kirchlichen Aufsicht des Diözesanbischofs

(2)   Nachstehende Entscheidungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des (Erz-)Bischöflichen Generalvikariats in München und Freising

a.  Änderungen der Satzung

b.  Auflösung des Vereins