Im 4. Teil unserer Serie widmen wir uns dem Flüchtlingsschutz, einer von insgesamt vier Schutzformen in Deutschland, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - kurz BAMF - bei jedem gestellten Asylantrag prüft:
- Asylberechtigung
- Flüchtlingsschutz
- Abschiebungsverbot
- Subsidiärer Schutz
Flüchtlingsschutz: Nach der Genfer Flüchtlingskonvention umfasst der Flüchtlingsschutz auch den Schutz vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, anders als die Asylberechtigung, die in Teil 2 unserer Serie vorgestellt wurde. Das verfassungsrechtlich geschützte Asylrecht schützt nur vor Gefahren die vom Heimatstaat ausgehen. Der Flüchtlingsschutz schützt Menschen, wenn begründet eine Verfolgung wegen ihrer Nationalität, politischen Überzeugung, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vorliegen. Darüber hinaus kann Flüchtlingsschutz auch erworben werden, wenn die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt vorliegt. Voraussetzung für diesen Flüchtlingsstatus ist, dass sie sich außerhalb ihres Heimatstaates befinden oder als Staatenlose außerhalb des Landes leben, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der Aufenthalt wird erstmal für drei Jahre gewährt.
Wenn Sie weitere Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne. Wir sind mit drei Beratungsstellen an den Standorten Garmisch-Partenkirchen, Murnau und Mittenwald für euch da. Mail to: integrationsberatung@ skf-garmisch.de