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Kindergeld und Kinderfreibetrag

22.02.2012

Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgeich


Bislang galt: Wenn das volljährige Kind mehr als 8.004,00 Euro zu versteuerndes Einkommen erzielte, musste das Kindergeld vollständig zurückgezalt werden, und auch den Kinderfreibetrag gabe es dann nicht. Ab 2012 entfällt die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren. Das heißt, Eltern bekommen auch dann Kindergeld, wenn ihr Kind während seiner ersten Berufsausbildung oder seines Erststudiums hinzuverdient. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums gilt das nur, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt. (In der zweiten Ausbidlung dürfen Kinder nicht mehr als 20 Wochenstunden jobben.) Dies erspart den Eltern umfangreichen Ermittlungs- und Erklärungsaufwand sowohl im Rahmen des Kindergeldantrags gegenüber den Familienkassen als auch bei der Einkommensteuererklärung. In diesem Zusammeng wird auch darauf verzichtet, eigene Einkünfte und Bezüge beim Freibetrag für die Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes anzurechnen.

Beitrag entnommen aus "Neue Caritas 2/2012"

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